Allgemeine Geschäftsbedingungen der Main real estate e.K.

1. Unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erfolgt aufgrund der uns vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf und -vermietung bleiben vorbehalten.

2. Der Maklervertrag mit uns/oder unserem Beauftragten kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit in Kenntnis und auf der Basis des Ihnen vorliegenden ObjektExposees und seiner Bedingungen oder von uns erteilter Auskünfte zustande.

3. Unsere Nachweis-/Vermittlungstätigkeit, Exposee etc. sind ausschließlich für den adressierten Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung ist der Empfänger unserer Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt; weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.

4. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt.

5. Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.

6. Die Provision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form und ggf. des Eintritts eventuell darin vereinbarter aufschiebender Bedingungen oder bei Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, das im Zusammenhang mit der maklerseits geleisteten Maklertätigkeit steht. Die Erwerbs bzw. Nutzungsbedingungen sind uns von unserem Vertragspartner mitzuteilen.

7. Die Höhe der Provision richtet sich nach der Vertragslaufzeit. Bei Mietverträgen mit einer festen Laufzeit von bis zu 5 Jahren beträgt die Provision das 3-fache einer Nettomonatsmiete, Verträge mit einer festen Laufzeit von mehr als 5 Jahren beträgt die Provision das 4-fache einer Nettomonatsmiete jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte der Vertrag die Möglichkeit einer einseitigen Verlängerung oder eine Flächenoption vorsehen, erhöhen sich die vorgenannten Sätze um jeweils eine Nettomonatsmiete zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8. Die Provision bei Kaufverträgen mit einem Gegenwert bis zu € 5 Millionen beträgt 5% des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Kaufverträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 5 Millionen und bis zu € 10 Millionen beträgt die Provision 4% des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Kaufverträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 10 Millionen beträgt die Provision 3% des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

10. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies schriftlich unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises/Exposees mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.